Kirchensteuer und Kirchgeld (Ortskirchensteuer)
Kirchensteuer
Auch wenn der Name anderes vermuten lässt: Die Kirchensteuer ist der Idee nach ein Mitgliedsbeitrag. Sie wurde 1919 eingeführt, um die Trennung von Kirche und Staat rechtlich und finanziell abzusichern. Dieser Weg steht allen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften öffentlichen Rechts sind, offen. Würde die Kirche diese Beiträge selbst einziehen, müsste sie dafür eigens Strukturen schaffen, was erhebliche Kosten zur Folge hätte. Die Erhebung der Kirchensteuer über das Finanzamt – das über alle dafür notwendigen Daten verfügt und diese sicher verwaltet – ist viel effektiver. Diese Dienstleistung des Staates für die Kirchen ist nicht kostenlos, sondern wird von den Kirchen bezahlt.
Die Beiträge der Kirchensteuer sind individuell ausgewogen. Im Gegensatz zu anderen Organisationen wird die jeweilige finanzielle Situation der Kirchenmitglieder berücksichtigt. Wer weniger verdient, zahlt auch weniger.
Weitere Informationen zur Finanzierung der evangelischen Kirchen und zum Kirchensteuereinzug durch die Finanzämter finden Sie auf der EKD-Plattform „Kirche und Geld“
Hinweise zu aktuellen Fragen zur Kirchensteuer finden Sie hier: www.kirchenfinanzen.de
Erläuterungen zur Besteuerung von Ehen und Lebenspartnerschaften, insbesondere auch zum besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, finden Sie ebenfalls bei Kirchenfinanzen.
Kirchgeld (Ortskirchensteuer)
Das Kirchgeld wird in unserer Landeskirche seit 1990 auf der Grundlage des staatlichen und kirchlichen Kirchensteuerrechts neben der Landeskirchensteuer als sog. Ortskirchensteuer erhoben. Ortskirchensteuer und Landeskirchensteuer sind Kirchensteuern und können unbeschränkt als Sonderausgaben mit der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das Kirchgeld kommt zu 100 % der Kirchgemeinde vor Ort zugute und steht dort zur Stärkung der kirchgemeindlichen Arbeit zur Verfügung.
Das Kirchgeld ist keine unverhältnismäßige Abgabe. Jedes Kirchgemeindeglied ab dem 16. Lebensjahr kann und soll damit zur Finanzierung der kirchgemeindlichen Arbeit beitragen. Der Mindestbetrag liegt bei 6 Euro pro Jahr. Die tabellarische Staffelung erfolgt nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit; die Freigrenzen des Einkommensteuerrechts kommen systemkonform nicht zur Anwendung. Eine das Existenzminimum gefährdende Kirchgeldschuld ist bei einem Kirchgeldsatz von 0,3 % der jährlich verbleibenden Einnahmen nicht denkbar. Da das Kirchgeld – anders als die Landeskirchensteuer – von der Kirchgemeinde erhoben wird und auch dort verbleibt, liegt keine Doppelbesteuerung vor. Dennoch kann man, wenn man die Notwendigkeit dieser Einnahme für die eigene Kirchgemeinde nicht nachvollziehen will, die gezahlte Landeskirchensteuer auf das von ihm zu entrichtende Kirchgeld anrechnen lassen.
Aufgrund des spezifischen Erhebungsverfahrens findet kein Einzug statt. Das Erhebungsverfahren auf Grundlage einer gewissenhaften Selbsteinschätzung ist einfach und für die Kirchgemeinden mit vergleichsweise geringem Verwaltungsaufwand leistbar.